Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Der Bruder der Straf- und Zivilklägerin will nichts mitbekommen haben, was die Vorwürfe seiner Schwester betreffen (pag. 234 f.). Die Fotos von ihm will er zudem nicht als sexuelle Misshandlung empfunden haben (pag. 235). Seine Psychologin, Frau R.________, wollte er jedoch nicht von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden (pag. 236). Vor der Befragung sprach der Bruder der Straf- und Zivilklägerin offenbar mit seiner Mutter über die Anschuldigungen, was eine gewisse (bewusste oder unbewusste) Beeinflussung nicht ausschliessen lässt.