236 und 237). Damit vermögen auch seine Aussagen diejenigen der Privatklägerin nicht in Frage zu stellen, zumal er immerhin auch die Schlafsituation bestätigt hat, wonach der Beschuldigte und die Privatklägerin immer dann im gleichen Bett schlafen würden, wenn der Beschuldigte nicht bei der Mutter der Privatklägerin schlafe (pag. 237; vgl. zum Ganzen auch E. 2.1.8 hiervor).