1228 f.): Gleiches gilt für die Aussagen des Bruders der Privatklägerin, welcher seine eigene Situation zunächst leicht beschönigend darstellte, indem er aussagte, dass er zwar mitbekommen habe, dass Bilder von ihm aufgetaucht seien, er es aber nicht als Misshandlung empfunden habe (pag. 235). Er gab an, dass er mit seiner Mutter über die Sache gesprochen habe.