196 Z. 700 f., 711 ff. und 717). Speziell mutet dabei die Aussage an, dass der Beschuldigte sie jeweils «ausgespart» haben solle, wenn er Fotos der Kinder gemacht habe und es deshalb wenig gemeinsame Familienfotos gebe (pag. 196 Z. 723 f.). Betreffend die Kinder von Frau I.________ erwähnte sie zu Beginn keinen Vorfall zwischen diesen und der Straf- und Zivilklägerin. Stattdessen nannte sie unterschiedliche Ansichten bzgl. der Kindererziehung und eine unterbliebene Mitteilung als Grund für den abgebrochenen Kontakt (vgl. pag. 184 Z. 121 ff.; ferner pag. 214 Z. 754 ff.).