Auf konkrete Nachfrage sagte sie ausweichend aus: «Vielfach bei mir. Also sicher nicht bei ihm im Bett. Also es hat es auch schon gegeben, dass sie im gleichen Bett geschlafen haben. Aber es ist nicht die Regel» (pag. 208 Z. 446 f.). Es komme sodann vor, dass der Beschuldigte nackt mit der Straf- und Zivilklägerin ins Bett gehe, dies jedoch nur, wenn sie ihn rausgeschickt habe (pag. 195 Z. 669 f.). Sie bestätigte ferner die Aussagen des Beschuldigten, dass sie zu Hause einen lockeren Umgang mit der Nacktheit pflegten (vgl. u.a. pag. 183 Z. 94 ff.; ferner pag. 194 Z. 616 ff. und pag., 195 Z. 656 ff.; pag. 202 Z. 163 ff.; Gutachten, S. 31, pag.