Bei ihrer zweiten Einvernahme wich sie erkennbar der Frage aus, ob die Straf- und Zivilklägerin jeweils gemeinsam mit dem Beschuldigten im Bett übernachtete. So bestätigte sie zwar, dass sich die Straf- und Zivilklägerin «immer dort auf dem Dachraum» befunden hat und dass das besagte Bett dem Beschuldigten gehört (pag. 207 Z. 425 ff.). Gleichzeitig sagte sie aber auch aus, dass die Straf- und Zivilklägerin vielfach bei ihr geschlafen habe. Der Beschuldigte habe dann nebenan geschlafen – oder die Straf- und Zivilklägerin sei auf dem Futon gewesen und der Beschuldigte bei ihr. Es sei immer ein hin und her gewesen (pag. 208 Z. 440). Auf konkrete Nachfrage sagte sie ausweichend aus: «