36 dern, so dass sie nun alleine schlafe (pag. 183 f. Z. 98 ff.; ferner pag. 195 Z. 669 f.). Am Tag der Festnahme des Beschuldigten soll die Straf- und Zivilklägerin alleine im Bett des Beschuldigten und der Beschuldigte bei der Mutter der Straf- und Zivilklägerin geschlafen haben (pag. 183 Z. 90 f.; ferner pag. 207 Z. 412 ff.). Bei ihrer zweiten Einvernahme wich sie erkennbar der Frage aus, ob die Straf- und Zivilklägerin jeweils gemeinsam mit dem Beschuldigten im Bett übernachtete.