206 Z. 354 ff.). Sie lebt denn auch nach wie vor mit dem Beschuldigten zusammen und auch die Straf- und Zivilklägerin lebt mittlerweile wieder bei ihren Eltern. Gleichzeitig erhebt sie Vorwürfe gegen Frau I.________, deren Kinder und die Schule (vgl. u.a. pag. 196 Z. 732. «[...] Gefühl habe, dass die Schule nicht richtig reagiert hat»). Auf die Frage, ob sich seit den Vorwürfen etwas zwischen ihr und dem Beschuldigten verändert habe, fragte sie zuerst nach, ob sie etwas dazu sagen müsse, und antwortete sodann, dass sie einfach zusammenwohnen würden, Punkt (pag. 185 Z. 180 ff.; ferner pag. 189 Z. 356 ff.).