Diesen Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer anschliessen. Den Aussagen der Mutter kann nicht viel Gewicht beigemessen werden. Das Desinteresse der Mutter betreffend die im Raum stehenden Vorwürfe gegen den Beschuldigten machen sprachlos und stutzig (vgl. u.a. pag. 204 Z. 242 ff., 262 ff.: «Ich habe ja gar nicht gewusst... ich hatte ja nie Akteneinsicht. Ich weiss ja bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht, was genau vorgefallen war. Ich habe einfach angenommen [...]. Aber mehr weiss ich effektiv nicht»; ferner Gutachten, S. 57, pag. 732 und Beantwortung Ergänzungsfragen, S. 12, pag.