bzw. insgesamt E. 2.1.10 hiervor). Insgesamt kommt den Aussagen der Mutter der Privatklägerin nach dem Gesagten kein hoher Beweiswert zu und vermögen sie die Aussagen und das Verhalten der Privatklägerin nicht zu relativieren bzw. den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten nicht zu entkräften.