209 Z. 510 ff.] oder dass sie die Zahlenkombination für ihr Notebook «ihres Wissens» nicht weitergegeben habe; es höchstens sein könnte, dass der Beschuldigte ihr mal über die Schulter geschaut habe, als sie die Kombination eingegeben habe [pag. 210 Z. 549 ff.]). Auch ihre Aussagen betreffend die Fotografien des Beschuldigten, welche sie kaum zu Gesicht bekomme, den Raum zu welchem sie keinen Zutritt habe und die Reaktion der Gotte der Privatklägerin auf das Foto der Privatklägerin im Meerjungfrauenkostüm (pag. 185 Z. 194 f., pag. 196 Z. 705 ff., pag.