Aussagen der Mutter der Straf- und Zivilklägerin Betreffend die Aussagen der Mutter der Straf- und Zivilklägerin erwog die Vorinstanz was folgt (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1227 f.): Betreffend die Aussagen der Mutter der Privatklägerin ist zunächst deutlich einschränkend festzuhalten, dass sie selber Beschuldigte ist betreffend den Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten. Bei ihren Aussagen fällt sodann auf, dass sie einerseits geltend macht, dass sie schockiert sei über die Vorwürfe und nie etwas entsprechendes beobachtet habe (etwa pag. 212 Z. 644 ff.).