1343 Z. 20 sowie Z. 25 ff.). Seiner Ansicht nach handelt es sich bei den Vorwürfen lediglich um Konstruktionen bzw. Fantasiegebilde (pag. 1345 Z. 40 ff.). Sein Aussageverhalten vor oberer Instanz unterscheidet sich damit nicht von seinem früheren Aussageverhalten. Insgesamt sind die Bestreitungen des Beschuldigten – insbesondere unter Mitberücksichtigung der weiteren Beweismittel und belastenden Umstände – alles andere als glaubhaft und vermögen seine Aussagen die belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin nicht in Zweifel zu ziehen. 8.6 Aussagen der Mutter der Straf- und Zivilklägerin Betreffend