34 nen Aussagen zu den Vorwürfen betreffend seinen Sohn (vgl. u.a. pag. 21 Z. 330 ff.; pag. 129 Z. 128 ff.; pag. 1360). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache äussern, da seine Aussagen bis anhin mit Absicht gegen ihn verwendet worden seien, um «ein gewisses Narrativ zu bedienen» (pag. 1343 Z. 9 ff.). Er bestritt erneut die Vorwürfe und zog die Aussagen seiner Tochter abermals in Zweifel (pag. 1343 Z. 20 sowie Z. 25 ff.).