158 Z. 560). Die verschlüsselten externen Festplatten passen damit ins Bild eines Beschuldigten, der etwas zu verbergen hat und sich dies bewusst ist. Da die Festplatten – wie ihm zweifellos bekannt war – verschlüsselt sind, konnte er auch vordergründig freimütig auf einen Siegelungsantrag verzichten. Dazu passt der auf einem Datenträger des Beschuldigten festgestellte Tor Browser. Der Beschuldigte will den Tor Browser zwar nur ausprobiert haben (pag. 152 Z. 292). Ein solcher Browser wird in der Regel dazu verwendet, keine Spuren im Internet zu hinterlassen bzw. nicht zurückverfolgt werden zu können.