149 Z. 106; pag. 157 Z. 529), bei den Speichermedien und Festplatten dagegen aussagte, nicht zu wissen, ob diese ein Passwort hätten (pag. 150 Z. 168; pag. 154 Z. 360, 372, 389), und sich weigerte, den Code des einzig von ihm benutzten Tablets zu nennen (pag. 159 Z. 599). Der Passwortschutz und insbesondere die Verschlüsselung sind bei einer externen Festplatte bewusst einzurichten und erfordern ein gewisses technisches Verständnis. Der Beschuldigte verfügte offenbar über ein solch technisches Verständnis (pag. 157 Z. 542; vgl. ferner pag. 158 Z. 560).