Ich stimme dem Zugriff zu und verlange keine Siegelung»; vgl. ferner pag.15 Z. 108) nicht bereit zeigte, die Passwörter zu den sichergestellten Datenträgern zu nennen und zur Begründung die Korrespondenz mit der Anwaltschaft angab (vgl. pag. 130 Z. 182 ff.; pag. 131 Z. 209 f.) bzw. die fehlende Übersicht, «was alles bei mir herumliegt» (pag. 131 Z.210 f.). Die Anwaltskorrespondenz hätte ausgesondert werden können, namentlich im Entsiegelungsverfahren. Die Begründung mit der fehlenden Übersicht überzeugt ebenfalls nicht. Ebenso, dass er anschliessend selektiv Passwörter und Codes nannte (vgl. pag. 131 Z. 221; pag. 133; 149 Z. 106;