Glaubhafter wäre gewesen, wenn er – erst auf Nachfrage – ausgesagt hätte, teilweise auch alleine mit der Straf- und Zivilklägerin zu Hause oder in einem Raum zu sein, namentlich wenn die Mutter arbeitet oder etwas Anderes macht – und dies ohne Angabe der Schliessverhältnisse. Im abgeschlossenen und nur vom Beschuldigten genutzten Werk- und Computerraum fand sich neben zwei Portraitaufnahmen eine Fotocollage mit Fotos der Strafund Zivilklägerin. Gemäss Berichtsrapport wurde die Straf- und Zivilklägerin während des Badens abgelichtet und ist sie auf den Fotos teils nackt. Andere Familienfotos konnten keine festgestellt werden (pag. 117 und pag.