re, wenn der andere Elternteil – wie vorliegend die Mutter der Straf- und Zivilklägerin – arbeitet. Ob der Raum abgeschlossen ist oder nicht, ist bei der Frage der Kinderbetreuung zudem grundsätzlich nicht relevant. Der Beschuldigte versuchte somit, den Vorwurf bereits vorsorglich damit zu entkräften, nie alleine mit der Strafund Zivilklägerin in einem (abgeschlossenen) Raum gewesen zu sein. Glaubhafter wäre gewesen, wenn er – erst auf Nachfrage – ausgesagt hätte, teilweise auch alleine mit der Straf- und Zivilklägerin zu Hause oder in einem Raum zu sein, namentlich wenn die Mutter arbeitet oder etwas Anderes macht – und dies ohne Angabe der Schliessverhältnisse.