Der Beschuldigte ging somit unvermittelt zum Gegenangriff über und zweifelte den geistigen Zustand seiner Tochter an. Ein Vater, der von seiner fünfjährigen Tochter fälschlicherweise der sexuellen Handlungen beschuldigt wird, reagiert nach Ansicht der Kammer nicht auf diese Weise. Als der Beschuldigte aufgefordert wurde, seinen Anteil an der Betreuung der Strafund Zivilklägerin zu schildern, fügte er von sich aus an, dass er nie alleine mit ihr im Haus oder in geschlossenen Räumen gewesen sei (pag. 164 Z. 858). Diese Aussage ist insofern speziell, als davon ausgegangen werden kann, dass jeder Elternteil zeitweise alleine mit den im selben Haushalt lebenden Kindern ist, insbesonde-