1344 Z. 40 ff.). Seine Internetsuche habe zudem nicht spezifisch auf junge Frauen abgezielt, und er sehe sich nicht als pädophil veranlagt (pag. 1344 Z. 29 ff.). Als der Beschuldigte erstmals mit den von Frau K.________ protokollierten Aussagen seiner Tochter konfrontiert wurde, zweifelte er sogleich die Aussagetüchtigkeit seiner Tochter an und stellte die Möglichkeit einer Beeinflussung in den Raum (pag. 129 Z. 113 ff. und 123 f.; ferner pag. 130 Z. 172: «[...] so etwas unterzujubeln»). Gleichzeitig verteidigte er sein früheres Verhalten, welches schlussendlich zur rechtskräftigen Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil seines Sohns führte (pag.