62 ff.), sprechen für sich. Nicht nachvollziehbar ist deshalb, 32 dass der Beschuldigte trotz dieser Fotos und Filmaufnahmen sowie der rechtskräftigen Verurteilung wegen sexueller Handlungen zum Nachteil seines Sohnes sowie Pornografie anlässlich der Berufungsverhandlung die Vorwürfe betreffend seinen Sohn weiterhin abstritt und das Ganze als «Internetgeschichte» verharmloste (pag. 1360). So machte er nach wie vor geltend, keine sexuellen Handlungen mit seinem Sohn vorgenommen oder ihn dazu verleitet zu haben (pag. 1344 Z. 40 ff.).