Die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als nicht glaubhaft. In Ergänzung und teilweise als Wiederholung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist das Folgende festzuhalten: Der Beschuldigte ist bereits rechtskräftig verurteilt wegen sexueller Handlungen zum Nachteil seines Sohnes sowie Pornografie. Darauf angesprochen sagte er beschönigend aus, dass das damals «eine Phase» gewesen sei und er «mit dem abgeschlossen» habe. Einer Therapie habe er nicht gemacht (pag. 20 Z. 279 ff.). Die Fotos und Filmaufnahmen, welche sich bei den Vorakten finden (Akten Strafverfahren SK 19 147, pag. 62 ff.), sprechen für sich.