174 f. Z. 40 ff.) oder im Schreiben vom Januar 2019 an die Mutter der Privatklägerin betreffend finanzielle Situation und eigene Vorstellungen darüber, wie dies zu lösen sei (pag. 323). Schliesslich trägt auch der Umstand, dass zwei Datenträger aufgrund der Verschlüsselung durch den Beschuldigten nicht durchsucht werden konnten, nicht dazu bei, seine Aussagen und Beteuerungen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als wenig fallaufklärend und vermögen die belastenden Umstände nicht umzustossen.