Diesbezüglich hat er sogar gegenüber der Staatsanwaltschaft nachgefragt, ob er gegen die Nachbarskinder Anzeige erstatten könne, damit die Sache abgeklärt werden könne (pag. 144 Z. 367), ohne dass er aber etwas in diese Richtung unternommen hätte. Auch hat er etwas unbestimmt in den Raum gestellt, dass zu prüfen wäre, in welchem Zusammenhang die Privatklägerin das erlebt habe (pag. 142 Z. 301). Insgesamt fallen seine Aussagen dadurch auf, dass er oftmals nicht direkt auf Fragen antwortet, Gegenfragen stellt, Fragen wiederholt oder auch etwas ungehalten auf ihm vorgehaltene Widersprüche reagiert (pag. 165 Z. 899 ff.).