168 f.), dabei offenbar stets seine Vorgeschichte ausblendend. Dazu passt, dass er auch sofort in den Raum gestellt hat, dass die Privatklägerin beeinflusst worden sei hinsichtlich ihrer Aussagen (pag. 129 Z. 114 f., pag. 130 Z. 172). Der Beschuldigte hat auch sofort nach anderen möglichen Schuldigen gesucht. Er hat sofort die Nachbarskinder miteinbezogen und auch gesagt, dass die Privatklägerin dort bei den Nachbarskindern schlecht betreut gewesen sei (pag. 138 Z. 150). Diesbezüglich hat er sogar gegenüber der Staatsanwaltschaft nachgefragt, ob er gegen die Nachbarskinder Anzeige erstatten könne, damit die Sache abgeklärt werden könne (pag.