Diesbezüglich besteht seitens des Beschuldigten null Einsicht. Auch in diesem Verfahren verteidigte er die gemachten Aufnahmen von seinem Sohn – für welche er verurteilt wurde – als «Familienbilder», welche einzig juristisch als verboten beurteilt würden (pag. 143 Z. 330 ff.). Der Beschuldigte offenbart in seinen Aussagen mangelnde Einsicht und fehlende Wertschätzung gegenüber seinen Kindern. Immer wieder stellt er sich selber in den Mittelpunkt und als Opfer staatlicher Willkür dar (vgl. etwa pag. 168 f.), dabei offenbar stets seine Vorgeschichte ausblendend.