31 nerseits, dass er (mittlerweile rechtskräftig) wegen sexuellen Handlungen zum Nachteil seines Sohnes verurteilt ist und andererseits, dass aufgrund des früheren Verfahrens von einer pädophilen Veranlagung seinerseits auszugehen ist, welche er trotz mittlerweile rechtskräftiger Verurteilung bestreitet (pag. 142 Z. 279 ff.). Diesbezüglich besteht seitens des Beschuldigten null Einsicht.