Gleichzeitig hielten die Begutachtenden aber u.a. fest, dass das sexualisierte Verhalten des Kindes auffällig sei und die Eltern keine plausiblen Erklärungen für das Auftreten dieses Phänomens hätten liefern können. 8.5 Aussagen des Beschuldigten Betreffend die Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz was folgt (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1226 f.): Die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorwürfen sind indes nicht glaubhaft. Wie bereits im früheren Verfahren (grauer Ordner Aktenauszug, pag. 116 Z. 641 f.) verlangte er sofort eine psychologische Abklärung der Privatklägerin (pag. 130 Z. 179 f., pag.