Die Formulierungen im Gutachten sind vorsichtig gewählt und lassen keine Hinweise auf eine Vorverurteilung des Beschuldigten erkennen. Vielmehr wird ausdrücklich festgehalten, dass es falsch wäre, aus dem sexualisierten Verhalten der Strafund Zivilklägerin abzuleiten, dass sie ein Opfer direkter sexueller Übergriffe geworden sei. Gleichzeitig hielten die Begutachtenden aber u.a. fest, dass das sexualisierte Verhalten des Kindes auffällig sei und die Eltern keine plausiblen Erklärungen für das Auftreten dieses Phänomens hätten liefern können.