Es fällt zudem auf, dass die Straf- und Zivilklägerin jeweils nach ihren Besuchen bei ihren Eltern am Abend jeweils angab, Angst zu haben (vgl. Einträge vom 25., 27. und 28. Dezember 2019, pag. 494). 8.4.5 Gutachten Der Vollständigkeit halber ist nicht zuletzt auf die Ausführungen der Begutachtenden im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren zu verweisen, welche zwar nicht zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Straf- und Zivilklägerin Stellung nahmen (da nicht ihre Aufgabe), sich jedoch u.a. auch zum Umfeld der Straf- und Zivilklägerin und ihr sexualisiertes Verhalten äusserten (pag. 672 f., pag. 744 und pag. 478 f.): C._______