Eindrücklich ist sodann bereits der erste Eintrag vom 10. April 2019, wonach die Straf- und Zivilklägerin sich ohne Aufforderung bis auf die Unterhosen ausgezogen, ihre Beine zusammengeklemmt und sich die Hände vor den Intimbereich gehalten haben soll (pag. 485; vgl. ferner Eintrag vom 21. Mai 2019, pag. 474 und rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen und kindergynäkologischen Untersuchung vom 30. April 2019, pag. 378, wo dasselbe Verhalten festgestellt wurde).