29 Durchsicht des Journals fällt auf, dass die Straf- und Zivilklägerin bei den Schilderungen der sexuellen Handlungen jeweils nur ihre Eltern erwähnte. Andere Personen erwähnte sie nicht, namentlich finden sich keine Hinweise auf H.________, das Kind von Frau K.________. Eindrücklich ist sodann bereits der erste Eintrag vom 10. April 2019, wonach die Straf- und Zivilklägerin sich ohne Aufforderung bis auf die Unterhosen ausgezogen, ihre Beine zusammengeklemmt und sich die Hände vor den Intimbereich gehalten haben soll (pag.