264 Z. 151 f.). Bei der Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin den Unterschied zwischen einer Lüge/Unwahrheit und der Wahrheit kenne und die Aussagen aus ihrer Erinnerung wiedergegeben oder erfunden habe, wollte sie sich verständlicherweise ebenfalls nicht festlegen (pag. 265 Z. 165 ff.). Betreffend die von ihr geschilderte Phase mit dem «Fantasie-Geschichtenmodus» und den Monstern fügte sie aber an, dass dies altersadäquat sei (pag. 265 Z. 172 ff.). Die Äusserungen der Straf- und Zivilklägerin betreffend die sexuellen Handlungen sind damit nicht vergleichbar und alles andere als altersadäquat. Die Aussagen von N.___