262 f. Z. 81 ff.). Es fällt auf, dass sie ebenfalls jeweils anmerkte, dass die Straf- und Zivilklägerin diese Dinge «aus dem Nichts heraus» gesagt habe, es keinen Anlass für die Aussage gegeben habe, diese «wie ein Blitz aus heiterem Himmel» gekommen sei und sie es wie beiläufig beschrieben habe, als würde sie erklären, dass sie ‘am Mittag Spaghetti’ esse (vgl. pag. 262 Z. 89; pag. 263 Z. 90 und 122 ff.; pag. 264 Z. 137). Auch sie verneinte auf Nachfrage, ein solches Verhalten schon einmal bei einem fünfjährigen Kind erlebt zu haben (pag. 263 Z. 114 ff.).