Damit einhergehend erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Strafund Zivilklägerin gegenüber L.________ die protokollierten Aussagen machte. 8.4.3 Einvernahme von N.________ Auch N.________ sagte aus, dass die Straf- und Zivilklägerin am Anfang sehr distanzlos gewesen sei. Sie sei auf alle Leute zugegangen, habe alle umarmt und ein sexualisiertes Verhalten an den Tag gelegt. Sie habe Leute am Bein festgehalten, an die Brust und Männer in den Schritt gefasst (pag. 262 Z. 61 ff.).