257 Z. 114 ff.). Ob die Straf- und Zivilklägerin zwischen Lüge und Unwahrheit unterscheiden könne, konnte oder wollte er nicht beantworten. Er gab jedoch an, dass sie [die Betreuenden] das Gefühl hätten, dass sie nicht speziell öfters Unwahrheiten erzählt habe (pag. 258 Z. 129, 132). Die Aussage we-