256 Z. 54, 57 f.). Den Inhalt seiner Aktennotizen bestätigte er jeweils auf Vorhalt (pag. 256 Z. 77 und 86 ff.; pag. 257 Z. 101). Auch er verneinte auf Nachfrage, ein solches Verhalten schon einmal bei einem fünfjährigen Kind erlebt zu haben (pag. 257 Z. 95). Seine Aussagen auf die Frage, wie er das Verhalten der Straf- und Zivilklägerin interpretiere, sind sehr differenziert und vorsichtig ausgefallen. Trotzdem musste er konstatieren, dass das distanzlose und leicht sexualisierte Verhalten der Straf- und Zivilklägerin in dem Alter für sie [die Betreuenden] schon speziell gewesen sei (pag. 257 Z. 114 ff.).