176 Z. 130 f.). Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, an den Aussagen von K.________ zu zweifeln. Damit einhergehend erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Strafund Zivilklägerin gegenüber K.________ am 18. März 2018 die protokollierten Aussagen machte. Wie gezeigt, kann dabei die Hypothese einer Fremdsuggestion betreffend die belastende Aussage verneint werden (Ziff. 8.3 hiervor). 8.4.2 Einvernahme von L.________ Auch L.________ (neun Jahre Berufserfahrung als ausgebildeter Sozialpädagoge, pag. 255 Z. 43) schilderte die Straf- und Zivilklägerin als sehr kontaktfreudig und distanzlos (pag. 256 Z. 54, 57 f.).