Die Eltern waren somit offenbar weder überrascht noch besorgt über das geschilderte Verhalten ihrer Tochter. Die später beim Gespräch erfolgte Aussage des Beschuldigten «Auso bi öich luege mir de ganz genau häre» (pag. 175 Z. 74 ff.) kann vor diesem Hintergrund durchaus so verstanden werden, dass der Beschuldigte die Bemerkung der Lehrerin als Einmischung empfand und er sie von weiteren Schritten in dieser Angelegenheit abhalten wollte. Gemäss Einschätzung von K.________ trat der Beschuldigte sehr dominant gegenüber der Mutter der Straf- und Zivilklägerin auf (pag. 176 Z. 130 f.).