174 Z. 43 f.). Ein Verhalten, wie es die Straf- und Zivilklägerin zeigte, will die Lehrerin noch nie bei einem Kind gesehen haben (pag. 175 Z. 96 f.). Sie schilderte sodann detailliert mehrere konkrete Vorfälle sexualisierten Verhaltens der Strafund Zivilklägerin (pag. 174 f. Z. 44 ff.). Die Eltern sollen, darauf beim Elterngespräch angesprochen, weder eine Reaktion gezeigt noch Nachfragen gestellt haben (pag. 175 Z. 73 f.). Die Eltern waren somit offenbar weder überrascht noch besorgt über das geschilderte Verhalten ihrer Tochter.