davon erzählte. Es ist nicht auszuschliessen, dass dies vom Beschuldigten bewusst so angelegt wurde, damit die Straf- und Zivilklägerin mitspielte. Die Straf- und Zivilklägerin konnte die angeklagten Sachverhalte offenbar nicht einordnen und von den üblichen Zuneigungen abgrenzen. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte die angeklagten Sachverhalte denn auch jeweils spontan gegenüber verschiedenen Betreuungspersonen, ohne dass sie zuvor auf dieses Thema angesprochen worden wäre.