Jedoch ist es durchaus als Indiz für die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hinzuzuziehen. Ein solches Verhalten kann vernünftigerweise nicht anders erklärt werden, als dass die Straf- und Zivilklägerin – auf welche Art und Weise auch immer – wiederholt mit solchen oder ähnlichen Handlungen konfrontiert wurde und zwar in einer Regelmässigkeit, dass sie dies für alltäglich bzw. normal erachtete und entsprechend – ohne gross nachzudenken – in freier Erzählung spontan und «frischfröhlich» (pag. 258 Z. 136) davon erzählte.