Die Journaleinträge illustrieren sodann eindrücklich das stark sexualisierte Verhalten der Straf- und Zivilklägerin und sprechen in ihrer Gesamtheit eine klare Sprache (vgl. pag. 460 ff.). Zwar kann nicht von sexualisiertem Verhalten auf eine konkrete Tathandlung geschlossen werden und es gibt nicht das Symptom für sexuellen Missbrauch. Jedoch ist es durchaus als Indiz für die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen der Straf- und Zivilklägerin hinzuzuziehen.