Dies umso weniger, als die Straf- und Zivilklägerin die belastenden Aussagen nicht auf Frage, sondern in freier Erzählung spontan und «frischfröhlich» machte, die Handlungen wie etwas Alltägliches schilderte und als «lustig» bezeichnete und die Betreuungspersonen in der F.________ nicht festgestellt haben, dass die Straf- und Zivilklägerin öfters Unwahrheiten erzählt hätte als andere Kinder (vgl. zum Ganzen E. 8.4.1 - 8.4.3 unten mit Hinweisen). Die Journaleinträge illustrieren sodann eindrücklich das stark sexualisierte Verhalten der Straf- und Zivilklägerin und sprechen in ihrer Gesamtheit eine klare Sprache (vgl. pag.