Der subjektiven Einschätzung der Nachbarin, Frau I.________, wonach die Straf- und Zivilklägerin auf eine Frage einfach manchmal ja und manchmal nein sage, wie eine Fahne im Wind, und sie jedenfalls sehr vorsichtig gewesen wäre, das auch so zu glauben (pag. 251 Z. 245 ff.), kann vor diesem Hintergrund nicht viel Gewicht beigemessen werden. Dies umso weniger, als die Straf- und Zivilklägerin die belastenden Aussagen nicht auf Frage, sondern in freier Erzählung spontan und «frischfröhlich» machte, die Handlungen wie etwas Alltägliches schilderte und als «lustig» bezeichnete und die Betreuungspersonen in der F._____