Diesen Erwägungen kann sich die Kammer anschliessen, wobei nochmals zu betonen ist, dass nebst den Aussagen der Straf- und Zivilklägerin weitere Beweismittel vorliegen, welche die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zwar nicht direkt belegen, aber dennoch geeignet sind, die Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin zu stützen, und für den Wahrheitsgehalt ihrer Ausführungen sprechen. Gemäss BERLINGER erfinden Kinder zudem aus eigenem Antrieb selten Falschbezichtigungen. Dies gelte aufgrund geringen einschlägigen Wissens insbesondere bei Sexualdelikten. Dafür bestehe eine grosse Gefahr von suggestiven Effekten.