Das Gericht erachtet es gestützt auf die vorstehenden Ausführungen als erwiesen, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist (zu den konkreten Handlungen vgl. E. 2.2.3 hiernach). Dazu passt nun wiederum, dass der Beschuldigte wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und Pornographie rechtskräftig verurteilt ist, woraus sich – nebst den insoweit eindeutigen Akten aus dem früheren Verfahren – seine pädosexuelle Neigung ergibt (vgl. E. 2.1.2 hiervor sowie vorgehaltene Beilagen 1-21 zur Einvernahme vom 14.06.2016 und Be-