Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin betreffend die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und ihr grundsätzlich glaubhaft sind und darauf abzustellen ist. Das Gericht erachtet es gestützt auf die vorstehenden Ausführungen als erwiesen, dass es zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist (zu den konkreten Handlungen vgl. E. 2.2.3 hiernach).