Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin hinsichtlich der von ihr gemachten Aussagen nicht beeinflusst worden ist und keine Suggestion ersichtlich ist. Ihr Aussageverhalten (zunächst nur Andeutungen, später in vertrautem Umfeld konkrete Aussagen; sexualisierte Verhaltensweisen) zeigt eine Reinszenierung des Erlebten. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin betreffend die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und ihr grundsätzlich glaubhaft sind und darauf abzustellen ist.